Abgesehen von durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumten Rücktrittrechten kann der Besteller – ohne dass regiobahn Ansprüche an ihn hat – in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
Eisenbahnbetriebsbedingt eintretende Änderungen der Leistungen, wenn diese dem Besteller nicht zumutbar sind weil nicht geringfügig. (Nicht als Änderung der Leistung gilt eine eisenbahnbetriebsbedingte Verlängerung der Fahrzeit, wenn dem Kunden dadurch kein nachweisbarer Schaden entsteht)